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Ihr Weg zur Anerkennung als Pflegefachkraft in Berlin.

Sie haben eine Pflegeausbildung im Ausland abgeschlossen und möchten in Berlin in Ihrem Beruf arbeiten? Hier sehen Sie, wie die Anerkennung abläuft – und wie wir Ihnen helfen.

Unsere Unterstützung ist für Sie kostenlos. Sie zahlen uns nichts – weder für die Vermittlung noch für unsere Hilfe bei den Unterlagen.

Wen wir suchen

Pflegekräfte mit einer abgeschlossenen Pflegeausbildung oder einem Pflegestudium aus dem Ausland, die in einer Berliner Pflegeeinrichtung arbeiten möchten. Zum Beispiel:

  • Sie arbeiten schon als Pflegehilfskraft und Ihre Anerkennung wurde nie begonnen oder ist stecken geblieben.
  • Sie sind nach Deutschland geflüchtet und haben in Ihrem Land als Pflegekraft gearbeitet.
  • Sie sind mit der Chancenkarte, als Au-pair, zum Studium oder zu Ihrer Familie nach Deutschland gekommen.
  • Sie leben noch im Ausland und möchten nach Berlin kommen.

Mit einem Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird Ihre Ausbildung meist automatisch anerkannt. In Berlin dauert das erfahrungsgemäß etwa 4 bis 6 Wochen. Die folgenden Schritte gelten für Abschlüsse aus allen anderen Ländern („Drittstaaten“).

Anerkennung in Berlin – Schritt für Schritt

In Berlin entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Vom Antrag bis zur Erlaubnis vergehen erfahrungsgemäß etwa 1 bis 1,5 Jahre – mit vollständigen Unterlagen spürbar weniger.

  1. Unabhängige Beratung

    Lassen Sie sich kostenlos bei der BBeFaP oder beim IQ Netzwerk Berlin beraten. Dort klären Sie Ihren Fall – zum Beispiel, ob ein Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung für Sie sinnvoll ist.

  2. Unterlagen sammeln (Welle 1)

    Antrag, Nachweis für Berlin, Lebenslauf, Ausweis, Urkunden, Abschluss- und Ausbildungsnachweise. Wir helfen beim Zusammenstellen, Übersetzen und Beglaubigen.

  3. Antrag beim LAGeSo

    Per Post oder über den Hausbriefkasten in der Turmstraße 21, Haus A. Einen Online-Antrag gibt es nicht. Die Gebühr beträgt 164 €.

  4. Eingangsbestätigung

    Laut Gesetz nach einem Monat, erfahrungsgemäß nach 2 bis 3 Monaten. Fehlende Unterlagen fordert das Amt nach.

  5. Bescheid

    Laut Gesetz nach 4 Monaten, erfahrungsgemäß nach 6 bis 9 Monaten. Ergebnis ist entweder „gleichwertig“, ein Defizitbescheid mit Ausgleichsmaßnahme oder – nach einem Verzicht – direkt die Ausgleichsmaßnahme.

    Umstieg: Mit Verzicht legt der Bescheid direkt die Ausgleichsmaßnahme fest – die volle Prüfung entfällt.

  6. Ausgleichsmaßnahme

    Sie wählen zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang. In dieser Zeit arbeiten Sie meist schon als Pflegehilfskraft.

  7. Unterlagen gegen Ende (Welle 2)

    Führungszeugnisse, Certificate of Good Standing, ärztliche Bescheinigung und Ihr B2-Zertifikat.

  8. Erlaubnis

    Sie erhalten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“. Mit Abschluss aus einem Drittstaat wechseln Sie beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§ 18a AufenthG).

Mit oder ohne Verzicht?

Normalerweise vergleicht das LAGeSo Ihre Ausbildung Fach für Fach und Stunde für Stunde mit der deutschen (Gleichwertigkeitsprüfung). Dafür braucht es viele Unterlagen.

Seit einer Gesetzesänderung können Sie auf diese Prüfung verzichten (§ 40 Abs. 3a Pflegeberufegesetz). Dann gehen Sie direkt in die Ausgleichsmaßnahme, brauchen weniger Unterlagen und sind oft schneller. Der Verzicht ist endgültig und kann nicht zurückgenommen werden.

Ob der Verzicht für Sie passt, hängt von Ihrer Ausbildung ab. Entscheiden Sie das erst nach einer unabhängigen Beratung.

Ihre Unterlagen

Übersetzungen nur von beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzern. Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.

Welle 1 – für den Antrag

  • Antragsformular des LAGeSo
  • Nachweis, dass Berlin zuständig ist: Meldebescheinigung oder Einstellungszusage
  • Lebenslauf auf Deutsch, unterschrieben
  • Ausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde
  • Abschlusszeugnis oder Diplom, gegebenenfalls Berufslizenz oder Registrierung im Herkunftsland
  • Ausbildungsnachweise mit Fächern, Stunden und Praxiseinsätzen (entfallen weitgehend beim Verzicht)
  • Nachweise über Berufserfahrung: Arbeitgeber, Dauer, Aufgaben, Umfang

Welle 2 – gegen Ende des Verfahrens

  • Deutsches Führungszeugnis (Belegart O), höchstens 3 Monate alt
  • Führungszeugnis aus dem Herkunftsland, höchstens 3 Monate alt
  • Certificate of Good Standing, höchstens 3 Monate alt
  • Ärztliche Bescheinigung, höchstens 3 Monate alt
  • B2-Zertifikat Deutsch (Goethe, telc, TestDaF oder ECL), höchstens 3 Jahre alt

Wir geben keine Rechtsberatung. Fragen zu Ihrem Einzelfall klären Sie kostenlos bei den Beratungsstellen unten.

Kostenlose, unabhängige Beratung

Stand: Oktober 2026

Wir helfen Ihnen weiter.

Schreiben Sie uns kurz, welche Ausbildung Sie haben und wo Sie gerade leben. Gern auf Deutsch oder Englisch.

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oder schreiben Sie uns: kontakt@musterpflege.example