Wissen rund um Anerkennung und Anwerbung.
Die wichtigsten Begriffe, Wege und Anlaufstellen – kurz und verständlich erklärt. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Grundbegriffe
Pflegefachfrau und Pflegefachmann sind in Deutschland geschützte Berufe. Wer so arbeiten will, braucht eine staatliche Erlaubnis. Mit ausländischem Abschluss führt der Weg dorthin über die Anerkennung.
- Reglementierter Beruf
- Ein Beruf, den man nur mit staatlicher Erlaubnis ausüben darf. Die Pflegefachkraft gehört dazu.
- Anerkennung
- Die Behörde prüft, ob ein ausländischer Abschluss der deutschen Ausbildung entspricht. Grundlage sind §§ 40 ff. Pflegeberufegesetz (PflBG).
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Das Ergebnis am Ende. Die Person darf als „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ arbeiten.
- Gleichwertigkeitsprüfung
- Die Behörde vergleicht Ausbildungsinhalte und Stunden mit der deutschen Ausbildung. Dafür braucht es viele Unterlagen.
- Defizitbescheid
- Bescheid über wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung. Er nennt die nötige Ausgleichsmaßnahme.
- Ausgleichsmaßnahme
- Der Weg, die Unterschiede auszugleichen. Die Pflegekraft wählt zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang.
- Kenntnisprüfung
- Prüfung mit mündlichem und praktischem Teil, meist mit Vorbereitungskurs.
- Anpassungslehrgang
- Lehrgang mit Praxis, höchstens 3 Jahre lang, in der Praxis oft 6 bis 12 Monate.
- Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung
- Seit der Reform möglich (§ 40 Abs. 3a PflBG). Direkt in die Ausgleichsmaßnahme, weniger Unterlagen, oft schneller. Endgültig, nicht widerrufbar.
- Drittstaat
- Jedes Land außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
- B2
- Das Sprachniveau Deutsch, das für die Erlaubnis verlangt wird. Anerkannt sind Zertifikate von Goethe-Institut, telc, TestDaF und ECL.
- Pflegehilfskraft
- Arbeitet in der Pflege ohne Erlaubnis als Fachkraft. Die typische Tätigkeit während des Anerkennungsverfahrens.
- Chancenkarte
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche für Menschen aus Drittstaaten (§ 20a AufenthG). Mehr dazu weiter unten.
- Anerkennungspartnerschaft
- Einreise und Arbeit schon vor der Anerkennung (§ 16d Abs. 3 AufenthG). Mehr dazu weiter unten.
Anerkennung in ganz Deutschland
Die Anforderungen sind in allen 16 Bundesländern gleich, weil das Pflegeberufegesetz und die Ausbildungsverordnung (PflAPrV) Bundesrecht sind. Die Länder unterscheiden sich nur im Verfahren – etwa darin, welche Behörde zuständig ist und in welcher Form Unterlagen eingereicht werden.
Überall gelten vier Voraussetzungen:
- eine abgeschlossene, im Herkunftsland staatlich anerkannte Pflegeausbildung – gleichwertig oder ausgeglichen durch Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang,
- gesundheitliche Eignung (ärztliche Bescheinigung),
- Zuverlässigkeit (Führungszeugnisse),
- Deutsch auf Niveau B2.
Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz werden meist automatisch anerkannt (EU-Berufsanerkennungsrichtlinie). In Berlin dauert das erfahrungsgemäß etwa 4 bis 6 Wochen.
Die Chancenkarte
Die Chancenkarte (§ 20a Aufenthaltsgesetz) gibt es seit Juni 2024. Sie ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche für Menschen aus Drittstaaten.
- Voraussetzung: ein anerkannter Abschluss oder mindestens 6 Punkte – unter anderem für eine Ausbildung von mindestens 2 Jahren, Deutsch A1 oder Englisch B2 und einen gesicherten Lebensunterhalt.
- Erlaubt: bis zu 20 Stunden Arbeit pro Woche, Probebeschäftigung und die Teilnahme an Anerkennungsmaßnahmen.
- Dauer: bis zu einem Jahr. Mit Arbeitsvertrag ist eine Verlängerung um bis zu 2 Jahre möglich. Wer eine Stelle findet, wechselt rechtzeitig in einen Aufenthaltstitel nach § 16d oder § 18a.
Die Anerkennungspartnerschaft
Mit der Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) reisen Pflegekräfte ein und arbeiten schon, bevor ihr Abschluss anerkannt ist. Das Anerkennungsverfahren läuft dann in Deutschland.
Voraussetzungen sind unter anderem eine Ausbildung von mindestens 2 Jahren, Deutsch auf Niveau A2, ein Arbeitsplatzangebot und eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Bis zur Anerkennung arbeitet die Person als Pflegehilfskraft.
Was sich gerade ändert
- Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in den Heilberufen: am 26. März 2026 vom Bundestag beschlossen. Es soll frühestens am 1. November 2026 in Kraft treten; der Bundesrat muss zustimmen. Offen ist, ob die neuen Regeln – etwa eine Sprachprüfung vor der Prüfung der Qualifikation – auch für die Pflege gelten.
- Pflegefachassistenzgesetz: ab 1. Januar 2027 gibt es eigene Anerkennungsregeln für Pflegehilfs- und Pflegeassistenzkräfte.
Wir aktualisieren diese Seite, sobald feststeht, was sich für die Pflege ändert.
Anlaufstellen und Abkürzungen
- LAGeSo
- Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Entscheidet über die Anerkennung von Pflegeabschlüssen.
- LEA
- Landesamt für Einwanderung Berlin (Ausländerbehörde). Dort sitzt der Business Immigration Service für Arbeitgeber und Anträge nach § 81a.
- ZAB
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewertet ausländische Abschlüsse und gibt schon vor der Einreise Auskunft.
- BBeFaP
- Berliner Beratungsstelle für Fachpersonen mit ausländischem Pflegeabschluss. Seit 2024, im Auftrag der Senatsverwaltung, kostenlos.
- IQ Netzwerk Berlin
- Kostenlose Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung im Bundesprogramm „Integration durch Qualifizierung“.
- ZSBA
- Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung bei der Bundesagentur für Arbeit. Berät Menschen, die noch im Ausland leben.
- GAPA
- Gütegemeinschaft Anwerbung und Vermittlung von Pflegekräften aus dem Ausland. Vergibt das Gütezeichen „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“.
- DKF beim KDA
- Deutsches Kompetenzzentrum für internationale Fachkräfte in den Gesundheits- und Pflegeberufen. Hat das Gütezeichen entwickelt.
- Triple Win
- Staatliches Anwerbeprogramm der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) und der GIZ.
- WHO-Liste
- 55 Staaten mit eigenem Mangel an Gesundheitspersonal. Dort ist private Anwerbung verboten.
Quellen
-
service.berlin.de: Anerkennung als Pflegefachfrau/-mann (Drittstaat)
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LAGeSo: Gesundheitsfachberufe mit Ausbildung außerhalb der EU
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§ 40 Pflegeberufegesetz
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§ 20a Aufenthaltsgesetz (Chancenkarte)
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§ 16d Aufenthaltsgesetz (Anerkennung)
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§ 18a Aufenthaltsgesetz (Fachkräfte mit Berufsausbildung)
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§ 81a Aufenthaltsgesetz (beschleunigtes Fachkräfteverfahren)
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Abgeordnetenhaus Berlin, Schriftliche Anfrage 19/20385
Bearbeitungszeiten der Anerkennung (Senatsantwort vom Oktober 2024)
Stand: Oktober 2026